§1 Gebiet
1. Die Organisation ist Kreisverband der Partei Bündnis 90 / Die Grünen, Landesverband Baden-Württemberg. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Tuttlingen.
2. Die Satzung des Landesverband Baden Württemberg, einschl. Frauenstatut und Beitrags- und Kassenordnung, sowie Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt.
2. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Das neue Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Kreisverband nicht mit Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des Aufnahmeantrags die Aufnahme ausdrücklich ablehnt.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann jederzeit gegebenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
3. Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Die Streichung eines Mitglieds wegen Beitragsrückstand kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied den Kreisvorstand nicht um Stundung der Beitragszahlung oder um eine Beitragsermäßigung in schriftlicher oder mündlicher Form zur Niederschrift und unter Angabe der Gründe ersucht hat. Gegen die Streichung ist die Anrufung der Kreisschiedskommission möglich, die endgültig entscheidet.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch den Kreisvorstand oder durch die Kreismitgliederversamlung ausgesprochen.
§4 Ortsverband
1. Ein Ortsverband kann mit mindestens sieben Mitglieder gegründet werden. Über Gründung und räumliche Abgrenzung des Ortsverbandes entscheidet der Kreisvorstand.
2. Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Landes- und des Kreisverbandes.
§5 Organe
Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§6 Kreismitgliederversammlung
1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
2. Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.
3. Die Kreismitgliederversamlung wird duch den Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt im allgemeinen 14 Kalendertage ( Poststempel ). Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversamlung beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel ). Auf Beschluß des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden. Die Kreismitgliederversammlung ist in dem angegebenen Tagesordnungspunkt beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
4. Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die Delegierten zur Bundesversammlung, zur Landesversammlung und zum Landesausschuss und die Rechnungsprüfer*innen. Auf Antrag ist eine Wahl geheim durchzuführen.
5. Die Kreismitgliederversamlung beschließt über die Kreissatzung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
6. Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden und das Vetorecht kann je Beschlußlage nur einmal wahrgenommen werden.
(Bundesfrauenstatut, verabschiedet auf der BDK in Köln, 5.11.1994)
§7 Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu vier gleichberechtigten Vorsitzenden und der/dem Kreiskassierer*in.
2. Die Vorsitzenden werden entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbandes in zwei Wahlgängen, der/die Kreiskassierer*in in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Die Stimmenanzahl für jeden Stimberechtigten beträgt maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (Minderheitenschutz). Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20% der abgegebenen Stimmen.
3. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Der/die Kreiskassierer*in und je zwei weitere Mitglieder des Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gemäß §26 BGB nach außen. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren. Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre.
4. Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der Kreismitgliederversamlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.
§8 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen, Frauenstatut
1. Der Kreisverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesverbandes Wahlbündnisse einzugehen. Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes.
2. Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
3. Für die Wahl der Bewerber*innen zu den Kommunalwahlen gilt das Frauenstatut, d.h. Für alle ungeraden Listenplätze sind Frauen zu wählen. Die Wahl der Bewerber*innen soll daher in zwei Wahlgängen, einem Frauenwahlgang und einem offenen Wahlgang durchgeführt werden. Finden sich für Frauenplätze keine Kandidatinnen oder erreichen sie das Quorum nicht, entscheidet die Gebietsversammlung über das weitere Verfahren.
§9 Delegiertenwahl
1. Deligierte und Ersatzdeligierte zu Landesversammlung und Landesausschuss werden für ein Jahr gewählt.
2. Deligierte und Ersatzdeligierte zu Bundesversammlungen werden für ein Jahr gewählt.
3. Deligierte und Ersatzdeligierte zu Versammlungen, auf denen KandidatInnen zur Landtagswahl, Bundestagswahl oder Europawahl gewählt werden, werden jeweils neu gewählt.
4. Bei der Wahl von Ersatzdeligierten ist eine Rangfolge nach Stimmenergebnis festzulegen.
5. Bei der Deligiertenwahl soll der Minderheitenschutz in angemessener Form berücksichtigt werden.
§10 Kreiskasse
1. Der/die Kreiskassier*in führt die Kasse der Gebietsverbandes.
2. Der/die KreiskassierIn gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes.
3. Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die Kreiskassierer*in die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreiskassierer*in abrechnungspflichtig. Alle Belege sind zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskassen werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt.
4. Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung.
5. Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
6. Die Kreismitgliederversamlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren.
§11 Wirksamkeit
Die Satzung tritt am 27.04.1995 in Kraft
(zuletzt geändert am 14.04.2008, zuletzt geändert am 30.03.2010)